Dazu der Wissenschaftliche Dienst des Landtags Rheinland-Pfalz in seinem Gutachten:
„Er ist als Sondervermögen des Landes errichtet.“
Nach
Auffassung der kommunalen Spitzenverbände hat die Landesregierung die
Finanzmittel des Stabilisierungsfonds zumindest seit 2013 als
gesondertes Vermögen zu führen!
Dazu der Wissenschaftliche Dienst:
„Positives Anlagevermögen ist als reales (zweckgebundenes) Vermögen getrennt anzulegen.“
Nach
Auffassung der kommunalen Spitzenverbände ist das gesondert zu führende
Vermögen aus dem Stabilisierungsfonds auch tatsächlich kommunales Geld!
Dazu der WD wörtlich:
„Rechtlich führt der Stabilisierungsfonds zu einer Stundung der den Kommunen im betreffenden Haushaltsjahr zustehenden Leistungen.
Die Fondskonstruktion verhindert, dass die – gestundeten – Leistungen
in dem jeweiligen Haushaltsjahr im allgemeinen Landeshaushalt verwandt
werden, indem der Landeshaushalt sofort mit der (zweckgebunden) Ausgabe
zu Gunsten des Stabilisierungsfonds belastet wird. Der Fonds wiederum hält dieses Geld getrennt vom sonstigen Landesvermögen und legt es nach der gesetzlichen Vorgabe in § 5a Abs. 4 S. 1 LFAG zu marktüblichen Zinsen an.“
Die
kommunalen Spitzenverbände befürchten, dass mit der anstehenden
Rechtsänderung die Finanzreserve zukünftig von der Landesregierung zur
Finanzierung von Ausgaben im allgemeinen Landeshaushalt – also nicht für
kommunale Zwecke – verwendet wird!
Diese Befürchtung bestätigt der WD:
„Eine
bloße Stabilisierungsrechnung hingegen ermöglicht die Verwendung der
Gelder im allgemeinen Landeshaushalt. Sie hebt die vom Fonds geschaffene
Zweckbindung der Gelder auf und ersetzt diese durch einen ‚bloßen‘, nicht durch reales Vermögen hinterlegten Anspruch der Kommunen gegen das Land auf künftige Zahlung der gestundeten Leistungen. Wirtschaftlich betrachtet gewähren die Kommunen in diesem Fall dem Land ein Darlehen für allgemeine Finanzierungszwecke.“
Zwar besteht nach dem Gutachten des WD „kein Auszahlungsanspruch“
gegen das Land, allerdings besteht sehr wohl ein zukünftiger Anspruch
auf diese Finanzierungsmittel im Rahmen der derzeitigen Regelungen des
Landesfinanzausgleichsgesetzes (LFAG).
Dazu der WD:
„[…] nicht durch reales Vermögen hinterlegten Anspruch der Kommunen gegen das Land auf künftige Zahlung der gestundeten Leistungen.“
Die Landesregierung hat gegenüber dem Landesrechnungshof im Rahmen des Jahresberichtes 2018 ausgeführt, „[…] dass kein Fonds im haushaltsrechtlichen Sinne geführt werde.“ (Jahresbericht 2018, S. 19)
Der WD stellt hierzu fest:
„Der Landesregierung kommt kein Ermessensspielraum
zu festzulegen, ob es sich beim kommunalen Stabilisierungsfonds um ein
Sondervermögen im haushaltsrechtlichen Sinne handelt. [...] Die
Landesregierung ist als Teil der vollziehenden Gewalt nach Art. 77 Abs. 2
LV an ‚Gesetz und Recht‘ gebunden.“
Es ist
zutreffend, dass der Landesgesetzgeber das Landesrecht jederzeit ändern
darf, die kommunalen Spitzenverbände geben jedoch zu bedenken, dass
damit die nicht dem Landesrecht entsprechende Umsetzung des kommunalen
Stabilisierungsfonds der Vergangenheit nicht geheilt werden kann,
lediglich wird dieses Vorgehen für die Zukunft durch die die Regierung
tragenden Fraktionen legalisiert! Insoweit sei an die
verfassungsrechtlich garantierte Gewaltenteilung nach Art. 77 der
Verfassung für Rheinland-Pfalz erinnert.
Aus den genannten
Gründen fordern die Kommunalen Spitzenverbände weiterhin den
Landesgesetzgeber auf, den Stabilisierungsfonds in seiner bisherigen
gesetzlichen Ausgestaltung unverändert zu belassen, auf die im
Gesetzentwurf beabsichtigte Änderung zu verzichten, das Fondsvermögen
künftig wie ursprünglich von dessen Erfinder, Prof. Dr. Ingolf Deubel, zugesagt und versprochen, als echtes und somit „reales“ vom Landeshaushalt getrenntes Vermögen anzulegen und zu führen.
Pressemitteilung der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände vom 05. September 2018