Forstwirtschaft und Kartellrecht: GStB begrüßt Änderung des Bundeswaldgesetzes

Der GStB begrüßt die Änderung des Bundeswaldgesetzes, die der Bundestag am gestrigen Abend beschlossen hat. Es wird gesetzlich klargestellt, dass sämtliche der Holzvermarktung im engeren Sinne vorgelagerten Tätigkeiten, insbesondere die waldbaulichen Betriebsarbeiten, nicht dem Wettbewerbsrecht unterliegen.

Der stellvertretende Vorsitzende des GStB, Bürgermeister Aloysius Söhngen, erklärt: „Damit bleibt das Gemeinschaftsforstamt, das gerade in Rheinland-Pfalz die bestmögliche Organi-sationsform darstellt, wettbewerbsrechtlich weiterhin zulässig. Staatliche Förster können den in ihren Revieren liegenden kommunalen und privaten Waldbesitz weiterhin umfassend betreuen.“

Der GStB hat sich, gemeinsam mit dem Land Rheinland-Pfalz, seit fast drei Jahren für die Gesetzesänderung auf Bundesebene stark gemacht. Hintergrund ist das Kartellverfahren in Baden-Württemberg. Das Bundeskartellamt hat dem Land im Jahr 2015 Dienstleistungen für kommunale und private Waldbesitzer untersagt. Das Land Baden-Württemberg klagt gegen die Untersagungsverfügung vor dem OLG Düsseldorf. Mit einem Urteil ist Anfang des Jahres 2017 zu rechnen.


Pressemitteilung des Gemeinde- und Städtebundes RP vom 16. Dezember 2016

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