Gremien

Organe


(1) Die Organe des Verbandes sind:

  1. die Mitgliederversammlung,
  2. der Landesausschuss,
  3. der Vorstand.

(2) Zu Mitgliedern der Organe können Bürgermeister, Beigeordnete und Ratsmitglieder der Verbandsmitglieder, zu Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden können Bürgermeister der Verbandsmitglieder gewählt werden.

(3) Die Organe werden für fünf Jahre gewählt; Ersatzwahlen und Zuwahlen erfolgen für den Rest der Wahlperiode. Die Wahl findet in der Mitgliederversammlung statt, die den ordentlichen Gemeindewahlen folgt. Ersatzwahlen zu den Verbandsorganen finden jeweils in der nach dem Ausscheiden folgenden Mitgliederversammlung statt.

(4) Abweichend von Abs. 3 werden der Vorsitzende und sein Stellvertreter für Vierjahre gewählt. Nach Ablauf von zwei Jahren seit der Wahl wird der Vorsitzende Stellvertreter und der Stellvertreter wird Vorsitzender. Scheidet einer der beiden während der Wahlzeit aus, ist der andere Vorsitzender für den Rest der Wahlzeit; dies gilt nicht für Kreisgruppen und Bezirksverbände.

(5) Die Mitglieder aller Organe sind ehrenamtlich tätig. Die Erstattung des Aufwands und der Reisekosten regelt der Landesausschuss.

(§ 11 der Satzung des GStB)

Fachausschüsse und Arbeitskreise

(1) Der Landesausschuss kann zur Vorbereitung von Beschlüssen der Organe und zur Beratung der Geschäftsstelle Fachausschüsse bilden.
Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Fachausschüsse werden unter Berücksichtigung regionaler und struktureller Gesichtspunkte auf Vorschlag des Vorstandes vom Landesausschuss gewählt. Die Ausschüsse wählen einen Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden. Im Übrigen gelten die Vorschriften für den Landesausschuss entsprechend. Der Vorstand kann für Angelegenheiten, die nicht in den Zuständigkeitsbereich eines Fachausschusses fallen und einer Beratung bedürfen, Arbeitsgruppen bilden.

(2) Der Landesausschuss kann für Mitglieder mit einzelnen besonderen Aufgabengebieten Arbeitskreise einrichten. Die Arbeitskreise sollen dem Erfahrungsaustausch, der Information und der Abstimmung des Vollzugs dienen und den Mitgliedern die Wahrnehmung dieser Aufgabe erleichtern. Die Arbeitskreise wählen einen Vorsitzenden und einen oder zwei stellvertretende Vorsitzende.

(§ 23 der Satzung des GStB)

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