Organe
(1) Die Organe des Verbandes sind:
- die Mitgliederversammlung,
- der Landesausschuss,
- der Vorstand.
(2)
Zu Mitgliedern der Organe können Bürgermeister, Beigeordnete und
Ratsmitglieder der Verbandsmitglieder, zu Vorsitzenden und
stellvertretenden Vorsitzenden können Bürgermeister der
Verbandsmitglieder gewählt werden.
(3) Die Organe werden für fünf
Jahre gewählt; Ersatzwahlen und Zuwahlen erfolgen für den Rest der
Wahlperiode. Die Wahl findet in der Mitgliederversammlung statt, die den
ordentlichen Gemeindewahlen folgt. Ersatzwahlen zu den Verbandsorganen
finden jeweils in der nach dem Ausscheiden folgenden
Mitgliederversammlung statt.
(4) Abweichend von Abs. 3 werden der
Vorsitzende und sein Stellvertreter für Vierjahre gewählt. Nach Ablauf
von zwei Jahren seit der Wahl wird der Vorsitzende Stellvertreter und
der Stellvertreter wird Vorsitzender. Scheidet einer der beiden während
der Wahlzeit aus, ist der andere Vorsitzender für den Rest der Wahlzeit;
dies gilt nicht für Kreisgruppen und Bezirksverbände.
(5) Die
Mitglieder aller Organe sind ehrenamtlich tätig. Die Erstattung des
Aufwands und der Reisekosten regelt der Landesausschuss.
(§ 11 der Satzung des GStB)
Fachausschüsse und Arbeitskreise
(1)
Der Landesausschuss kann zur Vorbereitung von Beschlüssen der Organe
und zur Beratung der Geschäftsstelle Fachausschüsse bilden.
Die
Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Fachausschüsse werden
unter Berücksichtigung regionaler und struktureller Gesichtspunkte auf
Vorschlag des Vorstandes vom Landesausschuss gewählt. Die Ausschüsse
wählen einen Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden. Im Übrigen
gelten die Vorschriften für den Landesausschuss entsprechend. Der
Vorstand kann für Angelegenheiten, die nicht in den
Zuständigkeitsbereich eines Fachausschusses fallen und einer Beratung
bedürfen, Arbeitsgruppen bilden.
(2) Der Landesausschuss kann für
Mitglieder mit einzelnen besonderen Aufgabengebieten Arbeitskreise
einrichten. Die Arbeitskreise sollen dem Erfahrungsaustausch, der
Information und der Abstimmung des Vollzugs dienen und den Mitgliedern
die Wahrnehmung dieser Aufgabe erleichtern. Die Arbeitskreise wählen
einen Vorsitzenden und einen oder zwei stellvertretende Vorsitzende.
(§ 23 der Satzung des GStB)