Satzung des Gemeinde- und Städtebundes Rheinland-Pfalz§ 1
(1) Der Verband führt den Namen "Gemeinde- und Städtebund Rheinland-Pfalz, Verband kreisangehöriger Gemeinden und Städte e.V. (GStB)".
(2) Ordentliche Mitglieder des Verbandes können
Mit Zustimmung des Vorstandes können juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts, die von den ordentlichen Mitgliedern gebildet sind oder denen solche angehören oder an ihnen beteiligt sind, außerordentliche Mitglieder werden. Im Übrigen können mit Zustimmung des Vorstandes darüber hinaus weitere juristische Personen des öffentlichen und des privaten Rechts sowie Teile hiervon kooptierte Mitglieder werden.
(3) Innerhalb des Verbandes sind die Mitglieder zu Kreisgruppen und Bezirksverbänden zusammengefasst.
(4) Sitz des Verbandes ist Mainz.
(5) Der Verband ist Mitglied des Deutschen Städte- und Gemeindebundes.
§ 2
(1) Der Verband hat die Aufgabe, dem freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat zu dienen, die gemeindliche Selbstverwaltung zu stärken, ihre verfassungsmäßigen Rechte zu wahren und die allgemeinen Belange der Gemeinden zu fördern. Dies geschieht insbesondere durch:
Der Verband kann im Interesse seiner Mitglieder weitere Aufgaben übernehmen.
(2) Bei der Erfüllung seiner Aufgaben erstrebt der Verband eine enge Zusammenarbeit mit den Übrigen kommunalen Spitzenverbänden.
(3) Parteipolitische Angelegenheiten gehören nicht zu den Aufgaben des Verbandes.
(4) Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Ziele im Sinne der Abgabenordnung. Etwaige Überschüsse dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke des Verbandes verwendet werden.
§ 3
Das Geschäftsjahr des Gemeinde- und Städtebundes entspricht dem Haushaltsjahr seiner Mitglieder.
Die Mitgliedschaft wird durch Beitrittserklärung erworben. Die Mitgliedschaft als außerordentliches oder kooptiertes Mitglied setzt außerdem eine Zustimmung des Vorstandes voraus.
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt oder Ausschluss.
Ein Austritt ist frühestens nach Ablauf einer Mitgliedschaft von zwei Jahren und nur zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig. Die Austrittserklärung muss sechs Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres unter Beifügung eines entsprechenden Beschlusses der Vertretungskörperschaft des Mitgliedes bei der Geschäftsstelle eingegangen sein.
(1) Der Ausschluss eines Mitgliedes kann erfolgen, wenn ein Mitglied trotz wiederholter Aufforderungen seinen Verpflichtungen nach dieser Satzung nicht nachkommt und die Erfüllung der Verbandsaufgaben beeinträchtigt.
(2) Über den Ausschluss entscheidet der Landesausschuss, nachdem das auszuschließende Mitglied gehört worden ist. Gegen die Entscheidung kann binnen zweier Monate nach Zustellung Berufung an die Mitgliederversammlung eingelegt werden.
(3) Die Beitragspflicht eines ausgeschlossenen Mitgliedes endet mit Ende des Geschäftsjahres, in dem der Ausschluss erfolgt.
Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen des Verbandes innerhalb des festgelegten Rahmens zu benutzen, an seinen Veranstaltungen teilzunehmen und auf die Tätigkeit und Verwaltung des Verbandes nach den Bestimmungen dieser Satzung Einfluss zu nehmen.
Die Mitglieder sind verpflichtet, an der Erfüllung der Verbandsaufgaben mitzuarbeiten, den Beschlüssen der Verbandsorgane nachzukommen und die Einrichtungen des Verbandes zu unterstützen. § 10 Beiträge
(2) Die Einwohnerzahlen der verbandsangehörigen Gemeinden und ihrer Verbandsgemeinden werden nur einmal zu Grunde gelegt. Der Landesausschuss beschließt, welcher Einwohnerbegriff bei der Berechnung angewendet wird. Bei gleichzeitiger Zugehörigkeit einer kreisangehörigen Stadt zu einem anderen Spitzenverband kann ein ermäßigter Beitrag festgesetzt werden. 2Satz 2 gilt bis einschließlich dem Wirtschaftsjahr 2014.
§ 11
(2) Zu Mitgliedern der Organe können Bürgermeister, Beigeordnete und Ratsmitglieder der Verbandsmitglieder, zu Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden können Bürgermeister der Verbandsmitglieder gewählt werden.
(3) Die Organe werden für fünf Jahre gewählt; Ersatzwahlen und Zuwahlen erfolgen für den Rest der Wahlperiode. Die Wahl findet in der Mitgliederversammlung statt, die den ordentlichen Gemeindewahlen folgt. Ersatzwahlen zu den Verbandsorganen finden jeweils in der nach dem Ausscheiden folgenden Mitgliederversammlung statt.
(4) Abweichend von Abs. 3 werden der Vorsitzende und sein Stellvertreter für Vierjahre gewählt. Nach Ablauf von zwei Jahren seit der Wahl wird der Vorsitzende Stellvertreter und der Stellvertreter wird Vorsitzender. Scheidet einer der beiden während der Wahlzeit aus, ist der andere Vorsitzender für den Rest der Wahlzeit; dies gilt nicht für Kreisgruppen und Bezirksverbände.
(5) Die Mitglieder aller Organe sind ehrenamtlich tätig. Die Erstattung des Aufwands und der Reisekosten regelt der Landesausschuss.
(2) Der Vorstand setzt Ort, Zeit und Tagesordnung der Mitgliederversammlung fest. Die Kreisgruppen können bis zu einem jeweils bekanntzugebenden Einsendetermin Anträge zur Tagesordnung stellen. Nach Ablauf des Einsendetermins eingehende Anträge können auf Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Tagesordnung gesetzt werden.
(3) Der Vorsitzende lädt unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Frist von drei Wochen zur Mitgliederversammlung ein. In dringenden Fällen kann die Frist verkürzt werden.
Mehrfache Stimmen eines Mitgliedes sind einheitlich abzugeben.
(2) Für die Ermittlung der Einwohnerzahl gilt § 10 Abs. 2 entsprechend.
(3) Die Mitglieder können ihr Stimmrecht übertragen. Für die Mitglieder des Landesausschusses gilt § 16 Abs. 2 entsprechend.
(4) Kooptierte Mitglieder haben kein Stimmrecht.
(2) Die Mitgliederversammlung kann beschließen, sofern dem nicht mehr als fünf vom hundert der satzungsmäßigen Stimmen widersprechen, dass der Vorsitzende und sein Stellvertreter gemeinsam und dass offen gewählt wird.
(3) Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist vom Vorsitzenden und dem Geschäftsführer zu unterzeichnen.
(2) Gehören Bezirksverbandsvorsitzende oder Kreisgruppenvorsitzende dem Vorstand an oder sind Kreisgruppenvorsitzende zugleich Bezirksverbandsvorsitzende, so haben deren Stellvertreter Sitz und Stimme. § 17
(2) Der Vorsitzende lädt unter Angabe von Zeit, Ort und Tagesordnung in der Regel mit einer Frist von zehn Tagen ein.
(3) Die Bestimmungen des § 15 Abs. 1 und 3 Satz 1 gelten entsprechend.
Die Mitgliederversammlung kann einem weiteren Mitglied des Vorstandes die Funktion eines Zweiten Stellvertretenden Vorsitzenden übertragen.
(2) Der Landesausschuss kann auf Vorschlag der im Landtag vertretenen Fraktionen weitere Mitglieder in den Vorstand wählen; die Landtagsfraktionen können hierfür je angefangene 30 Fraktionsmitglieder jeweils eine Person benennen. Auf diese Mitglieder des Vorstandes, die beratende Stimme haben, findet § 11 Abs. 2 Satz 1 keine Anwendung.
(3) Der Landesausschuss kann auf Vorschlag des Arbeitskreises Ortsbürgermeister bis zu drei Orts- oder Stadtbürgermeister in den Vorstand berufen; Absatz 2 Satz 2 gilt entspre-chend.
(2) Der Vorsitzende lädt unter Angabe von Zeit, Ort und Tagesordnung in der Regel mit einer Frist von zehn Tagen ein.
(3) Die Bestimmungen des § 15 Abs. 1 und 3 Satz 1 gelten entsprechend.
(4) Über eilige Sachen kann durch schriftliche Umfrage beschlossen werden.
(2) In dringenden Fällen des § 18 Ziffer 2, in denen der Landesausschuss nicht mehr beschließen kann, entscheidet der Vorstand. Dem Landesausschuss ist bei der nächsten Sitzung zu berichten.
(3) Der Vorstand ist ermächtigt, zur Erfüllung der Verbandsangelegenheiten Fachausschüsse zu bestellen und zur Beratung heranzuziehen.
(2) Der Vorsitzende eröffnet, leitet und schließt die Mitgliederversammlung und die Sitzungen des Vorstands und des Landesausschusses und handhabt in der Mitgliederversammlung und in den Sitzungen die Ordnung.
§ 23
(2) Der Landesausschuss kann für Mitglieder mit einzelnen besonderen Aufgabengebieten Arbeitskreise einrichten. Die Arbeitskreise sollen dem Erfahrungsaustausch, der Information und der Abstimmung des Vollzugs dienen und den Mitgliedern die Wahrnehmung dieser Aufgabe erleichtern. Die Arbeitskreise wählen einen Vorsitzenden und einen oder zwei stellvertretende Vorsitzende.
(2) Der Geschäftsführer wird vom Landesausschuss auf die Dauer von zehn Jahren gewählt, die übrigen Mitarbeiter werden durch den Vorsitzenden auf Vorschlag des Geschäftsführers im Rahmen des Stellenplanes eingestellt. Der Geschäftsführer führt die Geschäfte des Verbandes. Er ist Vorgesetzter aller Mitarbeiter. Im Rahmen der laufenden Geschäftsführung ist er zur Vertretung des Verbandes befugt.
(3) Die Geschäftsstelle hat die ihr von der Mitgliederversammlung dem Landesausschuss und dem Vorstand übertragenen Aufgaben und die laufenden Geschäfte zu erledigen; insbesondere
(2) Das nach Abwicklung verbleibende Vermögen ist auf die einzelnen Mitglieder nach dem Verhältnis der zuletzt erhobenen Beiträge zu verteilen. So weit bei Auflösung des Verbandes das Vermögen zur Befriedigung der vorhandenen Rechtsansprüche nicht ausreicht, haften die Mitglieder einschließlich derjenigen, welche in den letzten zwei Jahren aus dem Verband ausgeschieden sind, gesamtschuldnerisch und im Übrigen im Verhältnis der Höhe der zuletzt erhobenen Beiträge.
(3) Bei Auflösung des Verbandes haben die Mitglieder das ihnen zufallende Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden. Im Falle der Auflösung erhält das Finanzamt eine Liste, aus der die Mitglieder zu ersehen sind. Satzungsänderungen, die die Verteilung des Vermögens betreffen, sind dem Finanzamt mitzuteilen.
(2) Das Stimmrecht in den Kreisgruppen und Bezirksverbänden richtet sich sinngemäß nach § 14.
(3) Den Kreisgruppen und Bezirksverbänden stehen insgesamt fünf vom hundert des Beitragsaufkommens der zu ihren Bezirken gehörenden Mitglieder zur Bestreitung ihrer Verwaltungskosten zur Verfügung. Die Vorstände der Bezirksverbände regeln die Zuteilung an die Kreisgruppen.
(4) So weit sich aus nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, finden die übrigen Vorschriften der Satzung sinngemäß Anwendung.
(2) Die Kreisgruppe wählt einen Vorsitzenden und einen oder zwei stellvertretende Vorsitzende.
(3) Der Kreisgruppenvorsitzende führt die laufenden Geschäfte, ruft die Kreisgruppe zu Sitzungen zusammen und fertigt die Niederschriften an, von denen je eine Abschrift dem Bezirksverbandsvorsitzenden und der Geschäftsstelle des Gemeinde- und Städtebundes zu übersenden ist. Die Kreisgruppe ist ohne Rücksicht auf die vertretenen Stimmen beschlussfähig.
(4) Die Kreisgruppensitzungen sollen jährlich stattfinden. Der Vorsitzende lädt unter Angabe von Zeit, Ort und Tagesordnung in der Regel mit einer Frist von zehn Tagen ein. Der Bezirksverbandsvorsitzende ist zu den Sitzungen unter Mitteilung der Tagesordnung einzuladen.
(5) Die Kreisgruppen haben die besonderen Interessen ihrer Mitglieder innerhalb des Verbandes wahrzunehmen und diesen in seiner Tätigkeit nach Kräften zu unterstützen. Sie sollen die Zusammenarbeit zwischen den Gemeinden fördern.
(2) Eine Versammlung des Bezirksverbandes muss mindestens einmal jährlich stattfinden. Der Vorsitzende lädt unter Angabe von Zeit, Ort und Tagesordnung in der Regel mit einer Frist von drei Wochen ein. Der Vorsitzende des Verbandes und die Geschäftsstelle sind unter Mitteilung der Tagesordnung einzuladen.
(3) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, einem oder zwei stellvertretenden Vorsitzenden, den Vorsitzenden der Kreisgruppen und den Vorstandsmitgliedern des Verbandes aus dem jeweiligen Regierungsbezirk (§ 19). Vorsitzender und stellvertretende Vorsitzende werden von der Bezirksversammlung gewählt.
(4) Die Bezirksversammlung und der Bezirksvorstand sind ohne Rücksicht auf die vertretenen Stimmen beschlussfähig.
(5) Im Übrigen gilt § 27 Abs. 4 entsprechend.
(2) Ist der Haushaltsplan zu Beginn des Geschäftsjahres noch nicht beschlossen, so dürfen nur diejenigen Ausgaben geleistet werden, die notwendig sind, um rechtlichen Verpflichtungen des Verbandes zu genügen sowie den geordneten Betrieb der Geschäftsstelle und die Erfüllung dringender Aufgaben zu sichern.
(3) Für die Haushalts- und Wirtschaftsführung ist der Geschäftsführer dem Vorstand verantwortlich.
(4) Die Jahresabschlüsse sind jährlich durch sachverständige Abschlussprüfer im Sinne des § 319 Abs. 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs zu prüfen. Die Abschlussprüfer werden vom Vorstand bestellt. Über das Ergebnis eines jeden Geschäftsjahres ist der Mitgliederversammlung Rechnung zu legen.
(5) Das Vermögen des Verbandes ist pfleglich und wirtschaftlich zu verwalten.
(6) Die Haushalts- und Wirtschaftsführung des Verbandes erfolgt grundsätzlich nach kaufmännischen Gesichtspunkten und unter Beachtung der vom Landesausschuss vorgegebenen Grundsätze. |
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